Inhalt:
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 5 Pflichten der Mitglieder
§ 6 Rechte der Mitglieder
§ 7 Maßregelung
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 11 Vorstand
§ 12 Beschlussfassung des Vorstands
§ 13 Die Revisionskommission
§ 14 Finanzen
§ 15 Beiträge
§ 16 Vereinsordnungen
§ 17 Datenschutz
§ 18 Haftung
§ 19 Auflösung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der
Name des Vereins ist: Motorwassersportclub „Elbe“ Dresden e. V..
Der Verein ist unter der Nr. VR621 in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Dresden eingetragen. Er versteht sich als traditioneller Nachfolger des am
01.01.1968 gegründeten Motorwassersportclub Dresden im ADMV der ehemaligen DDR.
2. Der
Verein hat seinen Sitz in Dresden.
3. Das
Geschäftsjahr beginnt am 01.12. und endet am 30.11.des Folgejahres.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der
Tätigkeit
1. Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch Ausübung des
Sports. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
·
die
Ausübung und Förderung des Motorwassersports
·
die
Förderung des Zusammenschlusses von Personen, die ideelle Ziele des
Motorwassersports verfolgen
·
die
Übermittlung der allgemeinen Regeln der Seemannschaft, die Erziehung zur
Einhaltung dieser Regeln und die Beratung von wassersportlich interessierten
Bürgern
·
den
Betrieb von Sportanlagen, die Errichtung sowie die Instandhaltung, von dem
Verein gehörenden oder durch ihn gepachteten Immobilien, Geräten und sonstiger
durch den Verein genutzten Gegenständen
2. Der
Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die
Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
4. Die
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
5. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es
darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Der
Verein vertritt die gemeinschaftlichen Interessen der Mitglieder in fachlichen
und sportlichen Belangen, einschließlich des Umweltschutzes in der
Öffentlichkeit.
8. Der
Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen
gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser,
weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.
9. Der
Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie
körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitglieder
des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:
a) ordentliche Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres
b) jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
c) Ehrenmitglieder
d) Mitglieder auf Probe
e) außerordentliche Mitglieder
§ 4 Erwerb und Verlust der
Mitgliedschaft
1.
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich mit
Motorwassersport befasst und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
2. Die
Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu
beantragen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der
Vorstand kann die Aufnahme ohne Begründung ablehnen. Bei Ablehnung ist die
schriftliche Berufung durch den Antragsteller an die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig mit einfacher
Stimmenmehrheit.
3. Die
Aufnahme erfolgt für ein Jahr auf Probe. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet
der Vorstand über die ständige Mitgliedschaft. In begründeten Fällen kann der
Vorstand die Probezeit um 12 Monate verlängern. Dem Mitglied auf Probe ist die
Entscheidung mit einfachem Brief mitzuteilen.
4. Die
Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung durch den Vorstand nach
Bezahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages. Rechte und Pflichten
können erst danach in Anspruch genommen werden.
5.
Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18.
Lebensjahr vollendet hat, die Satzung anerkennt und gewillt ist, den Verein und
die Vereinsarbeit uneigennützig zu unterstützen und zu fördern.
6.
Jugendliche Mitglieder bedürfen für die Aufnahme der Zustimmung ihrer
gesetzlichen Vertreter.
7.
Ehrenmitglieder können, auf Vorschlag des Vorstandes, von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt werden. Voraussetzung hierfür
ist die mindestens fünfjährige Mitgliedschaft im Verein, in deren Verlauf das
ordentliche Mitglied besondere Verdienste um den Verein erworben hat.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Verstoßen Ehrenmitglieder
in dem Maße gegen die Satzung, dass nach § 7 Maßregelungen zur Anwendung
kommen, kann die Mitgliederversammlung, auf Antrag des Vorstandes, die
Ehrenmitgliedschaft aberkennen.
8. Die
Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Streichung von der Mitgliederliste
d) Tod
e) Löschung des Vereins
9. Der
Austritt muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Der Austritt
ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und muss spätestens 2 Monate
zuvor erklärt werden. Während dieser Frist ist die Rücknahme der
Austrittserklärung möglich.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
1.
Alle Mitglieder haben die Pflicht, sich entsprechend der Satzung, den weiteren
Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des
Vorstandes zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme
und Kameradschaft verpflichtet.
2. Die
Mitglieder haben die Pflicht die Arbeit des Vereins zu fördern, seine
Interessen zu wahren und Schädigungen seines Rufes und Vermögens zu verhindern.
3. Die
Mitglieder haben ihre, von der Mitgliederversammlung beschlossenen,
Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein fristgemäß zu erfüllen.
4.
Mitglieder, die erstmalig einen Steg- bzw. Liegeplatz beantragen, haben
die Pflicht vorher die von der Mitgliederversammlung beschlossenen einmaligen
Arbeitsstunden zu leisten. Erst nach Ableistung der einmaligen Arbeitsstunden
entsteht ein Anspruch auf einen Steg- bzw. Liegeplatz. Die Zuteilung der Steg-
bzw. Liegeplätze erfolgt in Abhängigkeit von der freien Kapazität durch den
Vorstand, der dazu eine Warteliste führt. Die Reihung in der Warteliste
entscheidet über die Zuteilung der Steg- bzw. Liegeplätze, wenn mehrere
Mitglieder zeitgleich die Ableistung der einmaligen Arbeitsstunden beenden.
5.
Mitglieder, die Steg- bzw. Liegeplätze nutzen, haben die Pflicht die von der
Mitgliederversammlung beschlossenen Arbeitsstunden zu leisten. Vorrangig sind
dazu die vom Vorstand festgelegten Termine zu nutzen. Bei Nichterfüllung wird
die von der Mitgliederversammlung beschlossene finanzielle Abgeltung fällig.
6.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Wechsel seines Wohnortes und wenn
hinterlegt der Email-Adresse dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Die
Mitglieder haben, nach Erfüllung ihrer Pflichten, insbesondere ihrer Zahlungspflicht
die Beiträge betreffend, folgende Rechte:
a) auf aktive Teilnahme am Vereinsleben, insbesondere an der
Mitgliederversammlung
b) auf das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht sowie aktive und passive
Wahlrecht, sofern die Satzung nichts anderes aussagt
c) auf Nutzung von Vereinseinrichtungen, wobei die Nutzung eines Steg- bzw.
Liegeplatzes die Funktions- und Schwimmfähigkeit des Bootes, den Nachweis einer
Bootshaftversicherung und die Vorlage des aktuellen Prüfberichts nach ISO 10239
/ G 608, wenn eine Gasanlage an Bord ist, voraussetzt. Weitere Bedingungen zur
Nutzung von Steg- und Liegeplätzen regelt der Vorstand in der Hafenordnung und
der Bootshausordnung.
d) auf Beteiligung an Vereinsveranstaltungen
Die
Rechte können bei Verstößen gemäß § 7 eingeschränkt werden.
§ 7 Maßregelung
1.
Gegen Mitglieder können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes
gegen Ordnungen und Beschlüsse
b) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines erheblichen Verstoßes gegen die
Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
c) wegen unehrenhafter Handlungen
d) wegen Verstößen gegen das Verbot von Gewalt entsprechend § 2.9.
e) Zahlungsrückständen gegenüber dem Verein, wenn seit der Fälligkeit 3 Monate
trotz Mahnung vergangen sind
2.
Maßregelungen sind:
a) Abmahnung
b) Geldstrafe bis zur Höhe des Jahresbeitrags eines ordentlichen Mitgliedes
c) zeitlich begrenztes Nutzungsverbot der Vereinsanlagen, insbesondere der
Steg- und Liege- plätze bei Verstößen gegen die Hafenordnung bzw.
Bootshausordnung. d) Verbot der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen
e) Streichung von der Mitgliederliste
f) Ausschluss aus dem Verein
In den
Fällen § 7.1.a, b, c, d ist das betroffene Mitglied vor der Entscheidung
persönlich oder schriftlich zu hören. Ausschließlich im Fall § 7.1. e ist die
Maßregelung nach § 7.2.e, Streichung von der Mitgliederliste, anzuwenden. Über
die Maßregelungen entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die
Entscheidung erfolgt mit sofortiger Wirkung. Sie ist schriftlich zu begründen,
dem betroffenen Mitglied per Post, im Fall nach § 7.2.f per Einschreiben,
zuzustellen und in den Sportstätten des Vereins zu veröffentlichen. Der
Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die
letzte dem Verein bekannte Adresse des Mitglieds.
Innerhalb
einer Frist von 10 Tagen ab Zugang kann das Mitglied schriftlich Berufung beim
Vorstand einlegen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Über die
Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Macht das
Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft
es sich der Entscheidung.
§ 8 Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die
Mitgliederversammlung ist mindestens jährlich einzuberufen. Die Einberufung der
Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, unter Wahrung einer Frist von
mindestens 2 Wochen mittels schriftlicher Einladung. Dabei ist die vom Vorstand
festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Mitglieder, die eine Email-Adresse
beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer
Post. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die
Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse.
2. Die
Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
·
Entgegennahme
der Rechenschaftsberichte des Vorstandes
·
Entgegennahme
der Rechenschaftsberichte der Revisionskommission
·
Entlastung
des Vorstandes
·
Beschlüsse
über Änderungen der Satzung, der Geschäfts-, Finanz- und Wahlordnung
·
Beschlüsse
über die Vereinsauflösung
·
Beschlüsse
zur Höhe des Mitgliedsbeitrages, der Betriebskostenanteile, der Steg- und
Liegegelder, der Aufnahmegebühr und von Umlagen sowie deren Fälligkeit sofern
die Satzung hierzu nichts anderes aussagt
·
Beschlüsse
zur Höhe der Arbeitsstunden und die finanzielle Abgeltung bei Nichterfüllung
·
Beschluss
über die Berufung eines Mitgliedes gegen Maßregelungen durch den Vorstand
·
Beschluss
des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr
·
Wahl
und Abberufung der Wahlkommission
·
Wahl
und Abberufung des Vorstandes
·
Wahl
und Abberufung der Revisionskommission
·
Ernennung
und Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 3.c
3. Der
Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die
Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern.
Der Vorstand ist ebenfalls verpflichtet,
Anträge auf die Tagesordnung zu setzen, wenn mindestens 10% der Mitglieder den
Antrag in Textform und unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies fordern. Die
Frist gem. Ziffer 1 ist zu beachten.
4. Der
Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand festgelegt.
5. Der Vorstand entscheidet über die
Form der Mitgliederversammlung nach pflichtgemäßen Ermessen und teilt diese in
der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Eine Mitgliederversammlung kann als
Präsenzversammlung, als virtuelle Mitgliederversammlung oder in Hybridform
abgehalten werden. Bei der Entscheidung ist vorab die technische
Durchführbarkeit der jeweiligen Versammlungsform zu prüfen.
6. Zur Präsenzveranstaltung treffen sich
alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort.
7. Die virtuelle Mitgliederversammlung
erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in einer Videokonferenz. In diesem Fall werden
den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen
mitgeteilt, die zur uneingeschränkten Teilnahme an der virtuellen
Mitgliederversammlung benötigt werden; dies sind insbesondere die Zugangsdaten.
Es ist den Mitgliedern untersagt, die Zugangsdaten zur Mitgliederversammlung an
Dritte weiterzugeben.
In der virtuellen Versammlung muss
technisch sichergestellt sein, dass Mitglieder während der Sitzung die
satzungsgemäßen Rechte (Rede-, Antrags- und Stimmrecht) ausüben können. Die Gültigkeit
von Beschlüssen und Wahlen in der Sitzung wird nicht dadurch berührt, dass
durch eine technische Störung einzelne Mitglieder im Wege der elektronischen
Kommunikation an der Teilnahme oder in der Wahrnehmung der in Satz 4 geregelten
Rechte beeinträchtigt sind.
In einer virtuellen Sitzung kann die
Beschlussfassung einschließlich der Wahlen unter Zuhilfenahme elektronischer
Abstimmungssysteme durchgeführt werden. Das elektronische System muss dem Stand
der Technik entsprechen und auch geheime Wahlen und Abstimmungen gewährleisten.
8. An der hybriden Mitgliederversammlung
können die Mitglieder wahlweise am Ort der Versammlung oder virtuell
teilnehmen. In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass die virtuell
teilnehmenden Mitglieder dem gesamten Versammlungsverlauf folgen, sowie ihre
Rede-, Antrags-, Auskunfts-. und Stimmrechte im Wege der elektronischen
Kommunikation ausüben können.
9. Die Mitglieder können Beschlüsse auch
außerhalb einer Mitgliederversammlung durch schriftliche Abstimmung fassen. Der
Vorstand teilt hierfür die entsprechende Form nebst Beschlussvorlagen jedem
Mitglied in Textform, an die letzte von dem Mitglied bekannt gegebene Post bzw.
E-Mail-Adresse mit. Zusammen mit dieser Mitteilung bestimmt der Vorstand die
Frist, innerhalb welcher die Mitglieder ihre Auskunfts- und Rederecht in
Textform ausüben können, die Frist, innerhalb welcher
der Vorstand die Auskünfte an alle
Mitglieder erteilt sowie die Frist, innerhalb welcher die Stimmabgabe möglich
ist und in welcher Form diese zu erfolgen hat. Dabei beträgt die Frist jeweils
mindestens eine Woche nach Zugang der Unterlagen. Diese gilt bei Postversand an
die zuletzt vom Mitglied mitgeteilte Adresse am dritten Tag, bei E-Mailversand
an die zuletzt vom Mitglied mitgeteilte Adresse am selben Tag als zugegangen.
Das Abstimmungsergebnis wird den Mitgliedern binnen eines Monats durch
Mitteilung in Textform mitgeteilt.
10. Die Mitgliederversammlung ist
unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei
Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
11. Satzungsänderungen, Abberufung des
Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes erfordern eine Dreiviertelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen.
12. Über Verhandlungen und Beschlüsse
jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
1.
Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder besitzen Stimm- und Wahlrecht.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle ordentlichen, geschäftsfähigen Mitglieder.
§ 11 Vorstand
1. Der
Vorstand nach BGB § 26 besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Schatzmeister
Geschäftsführer
1. Beisitzer Hafen
1. Beisitzer Bootshaus.
Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der vorgenannten
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. In besonderen Fällen kann durch
Vorstandsbeschluss ein kompetentes Vereinsmitglied zur Vertretung zusätzlich
schriftlich beauftragt werden.
2. Der
Vorstand nach § 26 BGB wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen an der Satzung
vorzunehmen, soweit diese vom Registergericht zum Zwecke der Eintragung oder
von der Finanzverwaltung zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden.
3. Zum
erweiterten Vorstand gehören:
2. Beisitzer Hafen
2. Beisitzer Bootshaus
Sie
sind berechtigt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
4. Die
Arbeitsgrundlagen des Vorstandes sind die Satzung, die Vereinsordnungen und die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Als Geschäftsführungsorgan führt der
Vorstand die Geschäfte des Vereins, ihm obliegt die Vereinsverwaltung. Die sich
daraus ergebenden Beschlüsse und Ordnungen des Vorstandes sind für alle
Vereinsmitglieder verbindlich. Der Vorstand erlässt die Hafen- und
Bootshausordnung. Der Vorstand ist unabhängig von der Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen zu Beschlüssen sind die
Vorstandsmitglieder gemäß Punkt 1 stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme
des 2. Vorsitzenden. Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen
und vom 1. Vorsitzenden bzw. seinem Vertreter zu unterschreiben.
5. Der
Vorstand nach § 11.1. und 3. wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von 4 Jahren gewählt. Die Wahl des 2. Vorsitzenden und des Geschäftsführers
erfolgt zum übrigen Vorstand um 2 Jahre zeitlich versetzt. Die Vereinigung
mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
6. Der
Rücktritt von einem Vorstandsamt muss schriftlich gegenüber einem
Vorstandsmitglied oder zu Protokoll in der Mitgliederversammlung erklärt
werden.
7. Der
Vorstand bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied
des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung
für den Rest der Amtsdauer ein neues Vorstandsmitglied. Kann die
Mitgliederversammlung nicht zeitnah stattfinden ist der Vorstand berechtigt,
diese Vorstandsposition vorübergehend kommissarisch zu besetzen.
§
12 Beschlussfassung des Vorstands
1.
Der Vorstand entscheidet im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben durch Beschluss.
Beschlüsse werden grundsätzlich in Präsenzsitzungen gefasst, die der 1.
Vorsitzende bzw. in dessen Verhinderung dessen Stellvertreter, einberuft und
leitet. Bei dessen Abwesenheit beschließen die Vorstandsmitglieder, wer die
Sitzung leitet.
2.
Präsenzsitzungen des Vorstands sind mindestens eine Woche vorher unter Angabe
der Tagesordnung einschließlich vorliegender Anträge und Antragsunterlagen
einzuberufen. Die Vorstandsmitglieder können einstimmig auf die Einhaltung der
Ladungsvoraussetzungen verzichten. Die Vorstandsmitglieder können weitere
Anträge zur Tagesordnung stellen. Die geänderte Tagesordnung ist den
Vorstandsmitgliedern spätestens 3 Tage vor der Sitzung zuzustellen.
Über
danach – auch während der Sitzung – hinzukommende, weitere Tagesordnungspunkte
kann wirksam beschlossen werden, wenn die anwesenden Vorstandsmitglieder der
Aufnahme zugestimmt haben.
Den
Vorstandsmitgliedern kann die Möglichkeit eröffnet werden, an der
Präsenzsitzung mittels Videokonferenz teilzunehmen (hybride Sitzung). Den
Vorstandsmitgliedern werden in diesem Fall zusammen mit der Einberufung
sämtliche Informationen mitgeteilt, die zur uneingeschränkten Teilnahme an
hybriden Sitzung benötigt werden; dies sind insbesondere die Seite 6 von 8
Zugangsdaten. Es ist den Vorstandsmitgliedern untersagt, die Zugangsdaten zur
Vorstandssitzung
an
Dritte weiterzugeben.
3.
Schriftliche oder virtuelle Beschlussfassungen des Vorstands sind in dringenden
Fällen, mit denen nicht bis zur nächsten Präsenzsitzung gewartet werden kann,
zulässig.
4.
Virtuelle Sitzungen werden entsprechend Ziffer 2 einberufen und vorbereitet.
5.
Entscheidet sich der 1. Vorsitzende für die Form der Beschlussfassung im
schriftlichen Umlaufverfahren, beträgt die Frist zur Beschlussfassung
mindestens eine Woche ab Zugang der Mitteilung in Textform.
6.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit. Jede
Beschlussfassung ist zu protokollieren.
§ 13 Die Revisionskommission
1. Die
Revisionskommission besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter und
wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
2. Die
Mitglieder der Revisionskommission dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie
sind berechtigt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
3. Die
Aufgaben bestehen insbesondere in der Kontrolle und Beratung des Vorstandes,
der Prüfung von Konto, Kasse und Buchführung sowie der Behandlung von
Beschwerden über den Vorstand.
4. Die
Revisionskommission erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und
beantragt bei ordnungsgemäßer Kassen- und Buchführung die Entlastung des
Vorstandes.
§ 14 Finanzen
1. Die
Finanzen des Vereins bestehen aus Beiträgen, Erlösen aus satzungsgemäßen
Aktivitäten des Vereins, öffentlichen Zuwendungen und Zuschüssen und aus
Spenden.
2. Zur
Deckung eines unvorhersehbaren Finanzierungsbedarfs des Vereins kann die
Mitgliederversammlung eine Umlage festlegen. Die Höhe der Umlage die das
einzelne Mitglied zu erbringen hat, darf das Vierfache des
Jahresmitgliedsbeitrages nicht übersteigen.
3. Das
Vereinskonto wird als Online-Konto geführt. Bankgeschäfte tätigt der
Schatzmeister per Online-Banking.
4.
Amtsträger und Mitglieder des Vereins haben Anspruch auf Aufwendungsersatz nach
§ 670 BGB für Aufwendungen die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein
entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten und
Portokosten. Die Erstattung setzt die vorherige Beauftragung durch den Vorstand
voraus und erfolgt nur im Umfang und der Höhe, wie sie durch gesetzliche
Vorschriften als steuerfrei anerkannt ist.
§ 15 Beiträge
1.
Beiträge sind die von der Mitgliederversammlung beschlossenen
Mitgliedsbeiträge, Betriebskosten-anteile, Steg- und Liegegelder,
Aufnahmegebühren, Entgelte für nichterbrachte Arbeitsstunden sowie Umlagen.
2. Jedes
Mitglied hat einen Jahresbeitrag und eine Aufnahmegebühr nach Maßgabe dieser
Satzung zu entrichten.
3. Im
ersten Jahr der Mitgliedschaft erfolgt die volle Beitragszahlung ab
Aufnahmebestätigung, in den Folgejahren bis zum letzten Tag im Februar des laufenden
Jahres.
4. Die
Mitglieder, die Steg- bzw. Liegeplätze nutzen, haben zusätzlich die
Betriebskostenanteile, Steg- und Liegegelder zu entrichten.
5.
Zahlungsverzug schließt die satzungsmäßigen Rechte für die Dauer des Verzuges
aus. Erst mit Erfüllung der Verpflichtungen treten die satzungsmäßigen Rechte
wieder in Kraft.
6.
Über Beitragshöhe und Entrichtungszeitraum für außerordentliche Mitglieder
entscheidet der Vorstand.
§ 16 Vereinsordnungen
1. Der
Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens
Vereinsordnungen.
2.
Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und werden daher nicht
in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung
nicht widersprechen.
3. Für
Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist die
Mitgliederversammlung zuständig, sofern nicht an anderer Stelle der Satzung
eine abweichende Regelung getroffen wird.
§ 17 Datenschutz
1. Der
Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder
zur Erfüllung seiner Satzungszwecke und Aufgaben im Rahmen der
Mitgliederverwaltung.
2. Als
Mitglied in Fachverbänden des Sports ist der Verein verpflichtet, bestimmte
personenbezogene Daten dorthin zu melden.
3.
Über den Landessportbund Sachsen wurden Versicherungen abgeschlossen, aus denen
der Verein und / oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit es
zur Regulierung von Schäden erforderlich ist, übermittelt der Verein
personenbezogene Daten seiner Mitglieder an das zuständige
Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei sicher, dass der Empfänger
die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
4.
Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an
Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie
deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme
erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur
Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte nach § 37
BGB) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche
Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu
anderen Zwecken Verwendung finden.
5.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung
stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung,
Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten
Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner
satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem
Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist.
Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
6.
Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere der §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft
über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck
der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden diese Daten wieder gelöscht. Personen-bezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen,
werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre durch den
Vorstand aufbewahrt.
§ 18 Haftung
1. Der
Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des
Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im
Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die
Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebes, bei Benutzung von Anlagen oder
Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden,
soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen des Vereins
gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31 a Abs. 1 S.
2 BGB nicht anzuwenden.
2.
Werden die Personen nach Abs. 1 von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung
herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben
diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr
der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.
§ 19 Auflösung
1.
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine eigens hierfür einberufene
Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
2. Die
Mitgliederversammlung beauftragt den Vorstand mit der Auflösung des Vereins und
des Vermögens.
3. Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2
dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die Verbindlichkeiten
übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.
Vorliegende
Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 27.01.2023 beschlossen.
Sie
tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister am 17.03.2023 in Kraft. Alle
vorangegangenen Satzungen sind damit ungültig.
© 2008-2023
Motorwassersportclub "Elbe" Dresden e.V. ·Impressum
·Datenschutzerklärung