Satzung des MC „Elbe“ Dresden e.V.

 

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Inhalt:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 5 Pflichten der Mitglieder
§ 6 Rechte der Mitglieder
§ 7 Maßregelung
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 11 Vorstand
§ 12 Beschlussfassung des Vorstands
§ 13 Die Revisionskommission
§ 14 Finanzen
§ 15 Beiträge
§ 16 Vereinsordnungen
§ 17 Datenschutz
§ 18 Haftung
§ 19 Auflösung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Name des Vereins ist: Motorwassersportclub „Elbe“ Dresden e. V..
Der Verein ist unter der Nr. VR621 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden eingetragen. Er versteht sich als traditioneller Nachfolger des am 01.01.1968 gegründeten Motorwassersportclub Dresden im ADMV der ehemaligen DDR.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.

3. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.12. und endet am 30.11.des Folgejahres.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

·        die Ausübung und Förderung des Motorwassersports

·        die Förderung des Zusammenschlusses von Personen, die ideelle Ziele des Motorwassersports verfolgen

·        die Übermittlung der allgemeinen Regeln der Seemannschaft, die Erziehung zur Einhaltung dieser Regeln und die Beratung von wassersportlich interessierten Bürgern

·        den Betrieb von Sportanlagen, die Errichtung sowie die Instandhaltung, von dem Verein gehörenden oder durch ihn gepachteten Immobilien, Geräten und sonstiger durch den Verein genutzten Gegenständen

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Der Verein vertritt die gemeinschaftlichen Interessen der Mitglieder in fachlichen und sportlichen Belangen, einschließlich des Umweltschutzes in der Öffentlichkeit.

8. Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser, weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.

9. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:
a) ordentliche Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres
b) jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
c) Ehrenmitglieder
d) Mitglieder auf Probe
e) außerordentliche Mitglieder

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich mit Motorwassersport befasst und das 18. Lebensjahr vollendet hat.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Begründung ablehnen. Bei Ablehnung ist die schriftliche Berufung durch den Antragsteller an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit.

3. Die Aufnahme erfolgt für ein Jahr auf Probe. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand über die ständige Mitgliedschaft. In begründeten Fällen kann der Vorstand die Probezeit um 12 Monate verlängern. Dem Mitglied auf Probe ist die Entscheidung mit einfachem Brief mitzuteilen.

4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung durch den Vorstand nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages. Rechte und Pflichten können erst danach in Anspruch genommen werden.

5. Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, die Satzung anerkennt und gewillt ist, den Verein und die Vereinsarbeit uneigennützig zu unterstützen und zu fördern.

6. Jugendliche Mitglieder bedürfen für die Aufnahme der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

7. Ehrenmitglieder können, auf Vorschlag des Vorstandes, von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt werden. Voraussetzung hierfür ist die mindestens fünfjährige Mitgliedschaft im Verein, in deren Verlauf das ordentliche Mitglied besondere Verdienste um den Verein erworben hat. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Verstoßen Ehrenmitglieder in dem Maße gegen die Satzung, dass nach § 7 Maßregelungen zur Anwendung kommen, kann die Mitgliederversammlung, auf Antrag des Vorstandes, die Ehrenmitgliedschaft aberkennen.

8. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Streichung von der Mitgliederliste
d) Tod
e) Löschung des Vereins

9. Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und muss spätestens 2 Monate zuvor erklärt werden. Während dieser Frist ist die Rücknahme der Austrittserklärung möglich.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben die Pflicht, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

2. Die Mitglieder haben die Pflicht die Arbeit des Vereins zu fördern, seine Interessen zu wahren und Schädigungen seines Rufes und Vermögens zu verhindern.

3. Die Mitglieder haben ihre, von der Mitgliederversammlung beschlossenen, Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein fristgemäß zu erfüllen.

4. Mitglieder, die erstmalig einen Steg- bzw. Liegeplatz beantragen, haben die Pflicht vorher die von der Mitgliederversammlung beschlossenen einmaligen Arbeitsstunden zu leisten. Erst nach Ableistung der einmaligen Arbeitsstunden entsteht ein Anspruch auf einen Steg- bzw. Liegeplatz. Die Zuteilung der Steg- bzw. Liegeplätze erfolgt in Abhängigkeit von der freien Kapazität durch den Vorstand, der dazu eine Warteliste führt. Die Reihung in der Warteliste entscheidet über die Zuteilung der Steg- bzw. Liegeplätze, wenn mehrere Mitglieder zeitgleich die Ableistung der einmaligen Arbeitsstunden beenden.

5. Mitglieder, die Steg- bzw. Liegeplätze nutzen, haben die Pflicht die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Arbeitsstunden zu leisten. Vorrangig sind dazu die vom Vorstand festgelegten Termine zu nutzen. Bei Nichterfüllung wird die von der Mitgliederversammlung beschlossene finanzielle Abgeltung fällig.

6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Wechsel seines Wohnortes und wenn hinterlegt der Email-Adresse dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben, nach Erfüllung ihrer Pflichten, insbesondere ihrer Zahlungspflicht die Beiträge betreffend, folgende Rechte:
a) auf aktive Teilnahme am Vereinsleben, insbesondere an der Mitgliederversammlung
b) auf das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht sowie aktive und passive Wahlrecht, sofern die Satzung nichts anderes aussagt
c) auf Nutzung von Vereinseinrichtungen, wobei die Nutzung eines Steg- bzw. Liegeplatzes die Funktions- und Schwimmfähigkeit des Bootes, den Nachweis einer Bootshaftversicherung und die Vorlage des aktuellen Prüfberichts nach ISO 10239 / G 608, wenn eine Gasanlage an Bord ist, voraussetzt. Weitere Bedingungen zur Nutzung von Steg- und Liegeplätzen regelt der Vorstand in der Hafenordnung und der Bootshausordnung.
d) auf Beteiligung an Vereinsveranstaltungen

Die Rechte können bei Verstößen gemäß § 7 eingeschränkt werden.

§ 7 Maßregelung

1. Gegen Mitglieder können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse
b) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines erheblichen Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
c) wegen unehrenhafter Handlungen
d) wegen Verstößen gegen das Verbot von Gewalt entsprechend § 2.9.
e) Zahlungsrückständen gegenüber dem Verein, wenn seit der Fälligkeit 3 Monate trotz Mahnung vergangen sind

2. Maßregelungen sind:
a) Abmahnung
b) Geldstrafe bis zur Höhe des Jahresbeitrags eines ordentlichen Mitgliedes
c) zeitlich begrenztes Nutzungsverbot der Vereinsanlagen, insbesondere der Steg- und Liege- plätze bei Verstößen gegen die Hafenordnung bzw. Bootshausordnung. d) Verbot der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen
e) Streichung von der Mitgliederliste
f) Ausschluss aus dem Verein

In den Fällen § 7.1.a, b, c, d ist das betroffene Mitglied vor der Entscheidung persönlich oder schriftlich zu hören. Ausschließlich im Fall § 7.1. e ist die Maßregelung nach § 7.2.e, Streichung von der Mitgliederliste, anzuwenden. Über die Maßregelungen entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung erfolgt mit sofortiger Wirkung. Sie ist schriftlich zu begründen, dem betroffenen Mitglied per Post, im Fall nach § 7.2.f per Einschreiben, zuzustellen und in den Sportstätten des Vereins zu veröffentlichen. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Mitglieds.

Innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Zugang kann das Mitglied schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich der Entscheidung.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist mindestens jährlich einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, unter Wahrung einer Frist von mindestens 2 Wochen mittels schriftlicher Einladung. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Mitglieder, die eine Email-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse.

2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

·        Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes

·        Entgegennahme der Rechenschaftsberichte der Revisionskommission

·        Entlastung des Vorstandes

·        Beschlüsse über Änderungen der Satzung, der Geschäfts-, Finanz- und Wahlordnung

·        Beschlüsse über die Vereinsauflösung

·        Beschlüsse zur Höhe des Mitgliedsbeitrages, der Betriebskostenanteile, der Steg- und Liegegelder, der Aufnahmegebühr und von Umlagen sowie deren Fälligkeit sofern die Satzung hierzu nichts anderes aussagt

·        Beschlüsse zur Höhe der Arbeitsstunden und die finanzielle Abgeltung bei Nichterfüllung

·        Beschluss über die Berufung eines Mitgliedes gegen Maßregelungen durch den Vorstand

·        Beschluss des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr

·        Wahl und Abberufung der Wahlkommission

·        Wahl und Abberufung des Vorstandes

·        Wahl und Abberufung der Revisionskommission

·        Ernennung und Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 3.c

3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern.

Der Vorstand ist ebenfalls verpflichtet, Anträge auf die Tagesordnung zu setzen, wenn mindestens 10% der Mitglieder den Antrag in Textform und unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies fordern. Die Frist gem. Ziffer 1 ist zu beachten.

4. Der Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand festgelegt.

5. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung nach pflichtgemäßen Ermessen und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Eine Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, als virtuelle Mitgliederversammlung oder in Hybridform abgehalten werden. Bei der Entscheidung ist vorab die technische Durchführbarkeit der jeweiligen Versammlungsform zu prüfen.

 

6. Zur Präsenzveranstaltung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort.

 

7. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in einer Videokonferenz. In diesem Fall werden den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitgeteilt, die zur uneingeschränkten Teilnahme an der virtuellen Mitgliederversammlung benötigt werden; dies sind insbesondere die Zugangsdaten. Es ist den Mitgliedern untersagt, die Zugangsdaten zur Mitgliederversammlung an Dritte weiterzugeben.

 

In der virtuellen Versammlung muss technisch sichergestellt sein, dass Mitglieder während der Sitzung die satzungsgemäßen Rechte (Rede-, Antrags- und Stimmrecht) ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen in der Sitzung wird nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder im Wege der elektronischen Kommunikation an der Teilnahme oder in der Wahrnehmung der in Satz 4 geregelten Rechte beeinträchtigt sind.

 

In einer virtuellen Sitzung kann die Beschlussfassung einschließlich der Wahlen unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden. Das elektronische System muss dem Stand der Technik entsprechen und auch geheime Wahlen und Abstimmungen gewährleisten.

 

8. An der hybriden Mitgliederversammlung können die Mitglieder wahlweise am Ort der Versammlung oder virtuell teilnehmen. In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass die virtuell teilnehmenden Mitglieder dem gesamten Versammlungsverlauf folgen, sowie ihre Rede-, Antrags-, Auskunfts-. und Stimmrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

 

9. Die Mitglieder können Beschlüsse auch außerhalb einer Mitgliederversammlung durch schriftliche Abstimmung fassen. Der Vorstand teilt hierfür die entsprechende Form nebst Beschlussvorlagen jedem Mitglied in Textform, an die letzte von dem Mitglied bekannt gegebene Post bzw. E-Mail-Adresse mit. Zusammen mit dieser Mitteilung bestimmt der Vorstand die Frist, innerhalb welcher die Mitglieder ihre Auskunfts- und Rederecht in Textform ausüben können, die Frist, innerhalb welcher

der Vorstand die Auskünfte an alle Mitglieder erteilt sowie die Frist, innerhalb welcher die Stimmabgabe möglich ist und in welcher Form diese zu erfolgen hat. Dabei beträgt die Frist jeweils mindestens eine Woche nach Zugang der Unterlagen. Diese gilt bei Postversand an die zuletzt vom Mitglied mitgeteilte Adresse am dritten Tag, bei E-Mailversand an die zuletzt vom Mitglied mitgeteilte Adresse am selben Tag als zugegangen. Das Abstimmungsergebnis wird den Mitgliedern binnen eines Monats durch Mitteilung in Textform mitgeteilt.

 

10. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

 

11. Satzungsänderungen, Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

12. Über Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

 

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder besitzen Stimm- und Wahlrecht.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle ordentlichen, geschäftsfähigen Mitglieder.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand nach BGB § 26 besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Schatzmeister
Geschäftsführer
1. Beisitzer Hafen
1. Beisitzer Bootshaus.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. In besonderen Fällen kann durch Vorstandsbeschluss ein kompetentes Vereinsmitglied zur Vertretung zusätzlich schriftlich beauftragt werden.

2. Der Vorstand nach § 26 BGB wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen an der Satzung vorzunehmen, soweit diese vom Registergericht zum Zwecke der Eintragung oder von der Finanzverwaltung zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden.

3. Zum erweiterten Vorstand gehören:
2. Beisitzer Hafen
2. Beisitzer Bootshaus

Sie sind berechtigt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

4. Die Arbeitsgrundlagen des Vorstandes sind die Satzung, die Vereinsordnungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Als Geschäftsführungsorgan führt der Vorstand die Geschäfte des Vereins, ihm obliegt die Vereinsverwaltung. Die sich daraus ergebenden Beschlüsse und Ordnungen des Vorstandes sind für alle Vereinsmitglieder verbindlich. Der Vorstand erlässt die Hafen- und Bootshausordnung. Der Vorstand ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen zu Beschlüssen sind die Vorstandsmitglieder gemäß Punkt 1 stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden. Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen und vom 1. Vorsitzenden bzw. seinem Vertreter zu unterschreiben.

5. Der Vorstand nach § 11.1. und 3. wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wahl des 2. Vorsitzenden und des Geschäftsführers erfolgt zum übrigen Vorstand um 2 Jahre zeitlich versetzt. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

6. Der Rücktritt von einem Vorstandsamt muss schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied oder zu Protokoll in der Mitgliederversammlung erklärt werden.

7. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsdauer ein neues Vorstandsmitglied. Kann die Mitgliederversammlung nicht zeitnah stattfinden ist der Vorstand berechtigt, diese Vorstandsposition vorübergehend kommissarisch zu besetzen.

§ 12 Beschlussfassung des Vorstands

 

1. Der Vorstand entscheidet im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben durch Beschluss. Beschlüsse werden grundsätzlich in Präsenzsitzungen gefasst, die der 1. Vorsitzende bzw. in dessen Verhinderung dessen Stellvertreter, einberuft und leitet. Bei dessen Abwesenheit beschließen die Vorstandsmitglieder, wer die Sitzung leitet.

2. Präsenzsitzungen des Vorstands sind mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung einschließlich vorliegender Anträge und Antragsunterlagen einzuberufen. Die Vorstandsmitglieder können einstimmig auf die Einhaltung der Ladungsvoraussetzungen verzichten. Die Vorstandsmitglieder können weitere Anträge zur Tagesordnung stellen. Die geänderte Tagesordnung ist den Vorstandsmitgliedern spätestens 3 Tage vor der Sitzung zuzustellen.

 

Über danach – auch während der Sitzung – hinzukommende, weitere Tagesordnungspunkte kann wirksam beschlossen werden, wenn die anwesenden Vorstandsmitglieder der Aufnahme zugestimmt haben.

 

Den Vorstandsmitgliedern kann die Möglichkeit eröffnet werden, an der Präsenzsitzung mittels Videokonferenz teilzunehmen (hybride Sitzung). Den Vorstandsmitgliedern werden in diesem Fall zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitgeteilt, die zur uneingeschränkten Teilnahme an hybriden Sitzung benötigt werden; dies sind insbesondere die Seite 6 von 8 Zugangsdaten. Es ist den Vorstandsmitgliedern untersagt, die Zugangsdaten zur Vorstandssitzung

an Dritte weiterzugeben.

 

3. Schriftliche oder virtuelle Beschlussfassungen des Vorstands sind in dringenden Fällen, mit denen nicht bis zur nächsten Präsenzsitzung gewartet werden kann, zulässig.

 

4. Virtuelle Sitzungen werden entsprechend Ziffer 2 einberufen und vorbereitet.

 

5. Entscheidet sich der 1. Vorsitzende für die Form der Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren, beträgt die Frist zur Beschlussfassung mindestens eine Woche ab Zugang der Mitteilung in Textform.

 

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit. Jede Beschlussfassung ist zu protokollieren.

§ 13 Die Revisionskommission

1. Die Revisionskommission besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter und wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt.

2. Die Mitglieder der Revisionskommission dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie sind berechtigt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

3. Die Aufgaben bestehen insbesondere in der Kontrolle und Beratung des Vorstandes, der Prüfung von Konto, Kasse und Buchführung sowie der Behandlung von Beschwerden über den Vorstand.

4. Die Revisionskommission erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Kassen- und Buchführung die Entlastung des Vorstandes.

§ 14 Finanzen

1. Die Finanzen des Vereins bestehen aus Beiträgen, Erlösen aus satzungsgemäßen Aktivitäten des Vereins, öffentlichen Zuwendungen und Zuschüssen und aus Spenden.

2. Zur Deckung eines unvorhersehbaren Finanzierungsbedarfs des Vereins kann die Mitgliederversammlung eine Umlage festlegen. Die Höhe der Umlage die das einzelne Mitglied zu erbringen hat, darf das Vierfache des Jahresmitgliedsbeitrages nicht übersteigen.

3. Das Vereinskonto wird als Online-Konto geführt. Bankgeschäfte tätigt der Schatzmeister per Online-Banking.

4. Amtsträger und Mitglieder des Vereins haben Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für Aufwendungen die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten und Portokosten. Die Erstattung setzt die vorherige Beauftragung durch den Vorstand voraus und erfolgt nur im Umfang und der Höhe, wie sie durch gesetzliche Vorschriften als steuerfrei anerkannt ist.

§ 15 Beiträge

1. Beiträge sind die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Betriebskosten-anteile, Steg- und Liegegelder, Aufnahmegebühren, Entgelte für nichterbrachte Arbeitsstunden sowie Umlagen.

2. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag und eine Aufnahmegebühr nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten.

3. Im ersten Jahr der Mitgliedschaft erfolgt die volle Beitragszahlung ab Aufnahmebestätigung, in den Folgejahren bis zum letzten Tag im Februar des laufenden Jahres.

4. Die Mitglieder, die Steg- bzw. Liegeplätze nutzen, haben zusätzlich die Betriebskostenanteile, Steg- und Liegegelder zu entrichten.

5. Zahlungsverzug schließt die satzungsmäßigen Rechte für die Dauer des Verzuges aus. Erst mit Erfüllung der Verpflichtungen treten die satzungsmäßigen Rechte wieder in Kraft.

6. Über Beitragshöhe und Entrichtungszeitraum für außerordentliche Mitglieder entscheidet der Vorstand.

§ 16 Vereinsordnungen

1. Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen.

2. Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.

3. Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist die Mitgliederversammlung zuständig, sofern nicht an anderer Stelle der Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.

§ 17 Datenschutz

1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung seiner Satzungszwecke und Aufgaben im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

2. Als Mitglied in Fachverbänden des Sports ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden.

3. Über den Landessportbund Sachsen wurden Versicherungen abgeschlossen, aus denen der Verein und / oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit es zur Regulierung von Schäden erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

4. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte nach § 37 BGB) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

5. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

6. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere der §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten. Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden diese Daten wieder gelöscht. Personen-bezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 18 Haftung

1. Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebes, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31 a Abs. 1 S. 2 BGB nicht anzuwenden.

2. Werden die Personen nach Abs. 1 von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.

§ 19 Auflösung

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine eigens hierfür einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

2. Die Mitgliederversammlung beauftragt den Vorstand mit der Auflösung des Vereins und des Vermögens.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die Verbindlichkeiten übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

Vorliegende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 27.01.2023 beschlossen.

Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister am 17.03.2023 in Kraft. Alle vorangegangenen Satzungen sind damit ungültig.

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